1. Der Verein Frauen*ProjekteZentrum fördert die soziale und kulturelle Entwicklung sowie die Bildung von Frauen* und Mädchen* gemäß dem Grundgesetz zur Gleichberechtigung von Frauen* und Männern*. Insbesondere betreibt er ein Frauen*ProjekteZentrum.
  2. Die Einrichtungen des Vereins werden von den Mieter*innen und Mitgliedern weitgehend selbst verwaltet. Sie sollen die Eigeninitiative und die Entfaltung von sozialen, kulturellen und bildungsrelevanten Fähigkeiten von Frauen* und Mädchen* fördern. Damit sind alle Frauen* und Mädchen* in der Vielfalt ihrer Lebenslagen und Lebensentwürfe angesprochen. Der Verein will dazu beitragen, Ungleichheiten innerhalb der Gesellschaft, zwischen den Geschlechtern, aber auch innerhalb der Gruppen von Frauen* und Mädchen* zu beseitigen. Es soll daher daraufhin gewirkt werden, u.a. Frauen* und Mädchen* mit Behinderungen, Migrant*innen und von Gewalt betroffenen Frauen* und Mädchen* ein Forum für Austausch und Entwicklung untereinander und mit weniger benachteiligten Gruppen zu geben.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

– Die Bereitstellung von Räumen an Personen und Vereine, die sich für soziale Beziehungen, Kultur und Bildung von und für Frauen* und Mädchen* einsetzen.

– Die Förderung von Synergieeffekten zwischen unterschiedlichen Frauen*- und Mädchen*projekten, die sich in verschiedenen Handlungsfeldern für die Chancengerechtigkeit von Mädchen* und Frauen* engagieren.

– Die Förderung der Kommunikation, des Erfahrungsaustauschs und der Entwicklung von Personen und Vereinen, die sich für soziale Beziehungen, Kultur und Bildung von und für Frauen* und Mädchen* einsetzen.

– Die Förderung von Projekten und Veranstaltungen im Bereich Soziales, Kultur und Bildung von und für Frauen* und Mädchen*.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
  • 2 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des § 51 AO. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person oder Institution durch dem Vereinszweck fremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

  • 3 Mitgliedschaft
  1. Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die stimmberechtigte Mitgliedschaft ist auf Frauen*organisationen, Frauen*gruppen oder Frauen* als Einzelpersonen beschränkt. Fördermitglied können Frauen* und Männer* werden.
  3. Mieter*innen des Frauen*ProjekteZentrum haben Anspruch darauf, als Mitglied aufgenommen zu werden. Der Anspruch besteht jedoch nicht, wenn ein Ausschlussgrund gemäß § 3 Nr. 6 der Satzung vorliegt.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung einer juristischen Person oder Tod. Sie erlischt ferner, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von insgesamt einem Jahresbeitrag länger als zwei Monate in Rückstand gerät.
  5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegen-über dem Verein.
  6. Der Ausschluss eines Mitglieds, das der Satzung oder den Interessen des Vereins gröblich zuwider handelt, erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

  • 4 Beiträge

 

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt.
  2. Der Vorstand kann Beiträge im Einzelfall ermäßigen oder erlassen.
  • 5 Organe
  1. Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
  • 6 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal jährlich einzuberufen. Sie tritt ferner zusammen, wenn der Vorstand oder der Beirat sie für erforderlich halten, oder wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder gegenüber dem Vorstand schriftlich eine Einberufung verlangt.
  1. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung

a)durch schriftliche Einladung oder

  1. b) durch Anzeige im Amtsblatt von Tübingen.

Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung bzw. des Erscheinens der Anzeige und der Versammlung muss eine Frist von zehn Tagen liegen.

  1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Die Versammlungsleiter*in bestimmt ein Mitglied, das eine Niederschrift über die Abwicklung der Tagesordnungspunkte fertigt. Die Niederschrift hat die Wahlergebnisse und Beschlüsse zu enthalten und ist von der Versammlungsleiter*in und von der Protokollführer*in zu unterzeichnen.
  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig
  2. a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 7,1 der Satzung.
  3. b) Wahl der freien Vertreter*innen des Beirats gemäß § 8,1 der Satzung.
  4. c) Entlastung des Vorstands und des Beirats.
  5. d) Festsetzung des Beitrags gemäß § 4,1 der Satzung.
  6. e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

In anderen Angelegenheiten kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand und dem Beirat Empfehlungen geben. Der Vorstand und der Beirat können in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit die Stellungnahme der Mitgliederversammlung einholen.

  1. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder; dies gilt auch für Änderungen des Vereinszwecks. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder gefasst werden. Sonstige Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht mit zählen.
  1. Das Stimmrecht ist übertragbar
  • 7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied erhält dabei so viele Stimmen, wie Vorstandsmitglieder gewählt werden sollen; dabei kann auf jede einzelne Kandidat*in höchstens eine Stimme entfallen. Gewählt sind diejenigen Bewerber*innen, auf die die meisten Stimmen entfallen; bei gleicher Stimmenzahl unter den Letztplatzierten entscheidet die Stichwahl. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt bis eine Neuwahl stattgefunden hat.

2 .Die gewählten Mitglieder bilden den Vereinsvorstand i. S. des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

3.Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind; er hat insbesondere folgende Aufgaben

  1. a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und der konstituierenden
  2. b) Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der Vereinseinrichtungen.
  3. c) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 3,1 der Satzung.

d)Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

Aufstellung eines Haushaltsplans und der Jahresrechnung.

  1. e) Einstellung und Entlassung von Personal.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen.
  1. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder für satzungsmäßige Tätigkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

  • 8 Beirat
  1. Dem Beirat gehören an
  1. a) Die Leiter*in der Stabstelle Gleichstellung und Integration der Stadt Tübingen.
  2. b) Mindestens drei Gemeinderät*innen, höchstens eine mehr als die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen und politischen Gruppen. Diese werden von den Fraktionen und politischen Gruppen bestimmt. Die Fraktionen können gegebenenfalls Vertreterinnen entsenden
  3. c) Je eine Vertreter*in der einzelnen Mietparteien, die von diesen bestimmt werden.
  4. d) Höchstens vier freie Vertreter*innen.
  5. e) Der Vorstand.
  1. Die unter 1d genannten Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied erhält dabei so viele Stimmen, wie Vertreter*innen gewählt werden sollen, höchstens jedoch vier. Gewählt sind diejenigen Bewerber*innen, auf die die meisten Stimmen entfallen; bei gleicher Stimmenzahl unter den Letztplatzierten entscheidet die Stichwahl.
  2. Der Beirat wählt aus seinen Reihen eine Beiratsvorsitzende* und eine Stellvertreter*in. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

 

  1. Die Beiratsvorsitzende* beruft die Sitzungen am Sitz des Vereins bei Bedarf ein, mindestens jedoch zwei Mal pro Jahr. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Termin der Beiratssitzung muss eine Frist von zehn Tagen liegen. Die Beiratsvorsitzende* leitet die Sitzung. Ist die Beiratsvorsitzende* verhindert, übernimmt ihre Stellvertreter*in diese Aufgaben.
  1. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
  2. Der Beirat hat beratende Funktion.
  3. Der Beirat hat das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich in allen sonstigen Vereinsangelegenheiten Vorschläge zu unterbreiten, über die diese Vereinsorgane beschließen.
  • 9 Finanzen
  1. Der Vorstand sorgt dafür, dass über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ein Haushaltsplan und eine Jahresrechnung erstellt werden. Letzteres wird von zwei durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte Revisor*innen geprüft. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher / Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Bereitstellung und Finanzierung gemeinnütziger Frauen*projekte

 

Tübingen, den 20. September 2001

Geändert am: 20. Mai 2003, 10. Juni 2008, 19. Juli 2016, 17.Juli 2018

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